Vereinssatzung Präambel Unsere Gesellschaft wird zunehmend geprägt durch den Einsatz moderner Informationstechnologien und elektronischer Datenkommunikation. Medien und Information stellen eine wichtige Stütze der Demokratie dar; zugleich steht die Nutzung moderner Datennetze derzeit nur einem geringen Teil der Bevölkerung offen. Um den Nutzen dieser Technologien auch in den privaten Bereich hineinzutragen, haben wir einen Verein gegründet, der * Aufklärungs- und Bildungsarbeit über die Einsatzmöglichkeiten moderner Informationstechnologien für den privaten Gebrauch leisten soll, * die Wissenschaft fördern soll, indem er einem breiten Publikum von Privatpersonen Zugang zu und aktive Teilnahme an internationalen Wissenschaftsnetzen ermöglicht, * die internationale Kommunikation und Völkerverständigung mit Hilfe elektronischer Datenkommunikation fördern und * die Auswirkungen moderner Kommunikationsmöglichkeiten auf die Gesellschaft wissenschaftlich erforschen soll. Zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele haben sich der PING e.V. und der Prima e.V. zum 1. Januar 2006 zusammengeschlossen. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der privaten Internet Nutzung" mit der Abkürzung PING. Diese Abkürzung steht für "Private Internet Nutzer Gemeinschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Nach der Eintragung lautet der Name "Verein zur Förderung der privaten Internet Nutzung e.V." mit der Abkürzung PING e.V. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft, der technischen Entwicklung und des kulturellen Austauschs durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationaler Datenkommunikation. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch + Zugänge zu internationalen Kommunikationsstrukturen und Netzwerken Privatpersonen selbstlos zur Verfügung stellt, + die Interessen privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation in der Öffentlichkeit vertritt, + Seminare und Workshops zur Nutzung der Datenkommunikation für die interessierte Öffentlichkeit anbietet und wissenschaftliche Publikationen zu diesem Thema verfaßt und + Kontakte zu anderen Institutionen knüpft und pflegt, die sich vergleichbaren Zwecken widmen, + für die Angehörigen von minderbemittelten gesellschaftlichen Gruppierungen (z.B. Schüler, Jugendliche und Behinderte) günstigere Beiträge und spezielle Fortbildungsmaßnahmen anbietet, + die freie Datenkommunikation mit allen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen und gesellschaftspolitischen Mitteln fördert, + die Verwendung von frei verfügbaren Verschlüsselungsverfahren zur elektronischen Datenkommunikation unterstützt. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können nur Personen werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglied aufgenommen werden. Fördermitglieder erhalten keinen Zugang zu internationalen Kommunikationsstrukturen und Netzwerken über den Verein. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand erfolgen. 3. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme des Mitglieds. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt. Sie bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 4 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten 1. Alle Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Stimmberechtigte Mitglieder dürfen hierbei ihr eigenes und höchstens ein weiteres per Vollmacht übertragenes Stimmrecht ausüben. Vorstandsmitglieder dürfen keine Vollmacht ausüben. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, desweiteren Gebühren und Entgelte. Der Vorstand erläßt hierzu eine gesonderte Gebührenordnung, welche durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. 4. Der Verein erläßt für die Nutzung von Vereinseigentum gesonderte Nutzungsbedingungen, die für die Mitglieder bindend sind. 5 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. 2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des nächsten Monats möglich. Sie muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Austritt ist frühestens nach 3 Monaten Mitgliedschaft möglich. 4. Der Austritt gilt auch dann als bewirkt, wenn das Mitglied länger als dem Kündigungszeitraum entsprechend keinen Beitrag gezahlt hat. 5. Mitglieder können durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat. 6. Die Gründe für einen Ausschluß müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet. 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 6 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden b. Ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Kassierer d. Optional bis zu drei Beisitzern 2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem oder den Stellvertreter(n) und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EURO 1.500,00 (in Worten: eintausendfünfhundert) belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Einzelne Rechtsgeschäfte, die den Verein nicht mit mehr als EURO 500,00 (in Worten: fünfhundert) belasten, können von einem Vorstandsmitglied allein getätigt werden. 5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 6. Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des Paragr. 26 BGB hat der Vorstand unverzüglich einen Beisitzer zum kommissarischen Vertreter zu berufen. Ist kein Beisitzer gewählt worden oder legt ein weiteres Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder, hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf welcher der gesamte Vorstand zur Neuwahl steht. Für die Niederlegung eines Vorstandsamtes reicht eine formlose, schriftliche Abtrittserklärung zu Händen des Vorstandes aus. 7. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand nur aus drei Mitgliedern, reicht eine Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern zur Beschlussfähigkeit aus. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 8. Kein Vorstandsmitglied darf ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Vereins wahrnehmen. Ausnahmen können auf öffentlichen Vorstandssitzungen vom Vorstand nur einstimmig zugelassen werden. Kosten, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entstehen, werden erstattet. 9. Der Vorstand tagt öffentlich. Vorstandssitzungen müssen per elektronischer Mail an die Mitglieder angekündigt werden, ohne daß alternative Publikationswege ausgeschlossen werden. In Einzelfällen kann der Vorstand über Tagesordnungspunkte nichtöffentlich beraten und Beschlüsse fassen, sofern der Vorstand Nichtöffentlichkeit beschließt. 10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und müssen binnen 3 Wochen per elektronischer Mail an die Mitglieder veröffentlicht werden, ohne daß alternative Publikationswege ausgeschlossen werden. 11. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er und die übrigen Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26BGB sind berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung alleine zu unterzeichnen. 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt, spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per digital signierter E-Mail einzuladen, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie rechtzeitig an den versendenden E-Mail-Server übergeben worden ist. Das Datum der Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vorher per digital signierter E-Mail unter Hinweisnahme der Frist zur Einbringung von Tagesordnungspunkten lt. Paragr. 32 BGB bekannt gemacht werden. 3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich verlangen. 4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorstandes b. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. c. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes d. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, oder, im Falle der Abwesenheit, ein durch die anwesenden Mitglieder gewählter Versammlungsleiter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter bzw. den Versammlungsleitern und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder per Stimmvollmacht durch anwesende stimmberechtigte Mitglieder vertreten werden. Hat der Verein weniger als dreißig Mitglieder, so reichen fünfzig vom Hundert. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so findet 30 Minuten später - unter Verzicht auf die sonst erforderliche Form und Frist der Einladung - eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung statt ("Anschlussversammlung"), die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; zu dieser Eventual-Anschlussversammlung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits vorsorglich einzuladen. 3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder per Stimmvollmacht vertretenen Mitglieder, soweit Satzung oder Gesetz nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 4. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph der Satzung anzugeben. 5. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder per Stimmvollmacht vertretenen Mitglieder. 6. Beschlüsse, durch die eine für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden. 10 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden oder per Stimmvollmacht vertretenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Free Software Foundation Europe e.V., Schönhauser Allee 6/7, 10119 Berlin mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwenden muss. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der vorgenannten steuerbegünstigten Körperschaft oder der bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, soll das Vermögen an die Stadt Dortmund fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwenden muss. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.