II: Erläuterungen zum Inhalt: Teil 2

(Grenzwerte)

Inhalt:


Grenzwerte

Einstufung toxischer Substanzen

Seit Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes 1982 müssen in der BRD Substanzen auf mögliche Schadwirkungen für Gesundheit und Umwelt untersucht werden, wenn es sich um größere Mengen handelt und wenn die Substanz nicht für Forschungszwecke bestimmt ist. Für Chemikalien aus der Zeit vor 1982 gilt das Chemikaliengesetz nicht. Dabei handelt es sich bei diesen Altstoffen um ca. 100.000 Stoffe, davon ca. 6.000 in größeren Mengen produziert. Das "Beratergremium für umweltrelevante Altstoffe der Gesellschaft Deutscher Chemiker " hat Listen erarbeitet, nach denen eine Einschätzung umwelt- oder gesundheitsgefährdender Stoffe erfolgen soll:

Erfahrungsgemäß neigen Fachleute aus den Bereichen der Chemie und Gesundheit zur Verharmlosung potentiell gefährlicher Stoffe. Zuverlässige Untersuchungen nehmen lange Zeit in Anspruch, bei epidemiologischen kann es sich um Jahrzehnte handeln. Die Unsicherheit über langfristige Wirkungen von Altstoffen kann daher lange anhalten, die neuer Substanzen ist gar nicht abzuschätzen.

TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Der Inhalt der TRGS gliedert sich in sechs Sparten mit den Nummern 100 bis 900, die folg. Punkte regeln:

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Inhalt der TRGS

1. Allgemeines

2. Technische Regeln der Reihe 100: Begriffsbestimmungen)

3. Technische Regeln der Reihe 200: Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnisse)

4. Technische Regeln der Reihe 300-600: Umgang mit Gefahrstoffen

5. Technische Regeln der Reihe 700: Gesundheitliche Überwachung

6. Technische Regeln der Reihe 900: Richtlinien und sonstige Bekanntmachungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

Näheres entnehme man bitte den entsprechenden Blättern. Eine ausführliche Beschreibung der Inhalte wäre zu umfangreich, um sie an dieser Stelle zu schildern.

"Luftgrenzwerte" (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz)

TRGS 900(Stand: Oktober 1997)

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, BGBI.I, 1993 S. 1782) unterscheidet folgende Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte):

TRK-Werte (Technische Richtkonzentrationen):
TRK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).

MAK-Werte (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentration):
MAK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 5 GefStoffV).

ABKÜRZUNGEN in den angegebenen MAK-Werten:

Fe: als Feinstaub gemessen; seit Nov. 1997: A für alveolengängigen Staub
G : als Gesamtstaub gemessen; seit Nov. 1997: E für einatembarer Staub

Es gilt seit Nov. 1997 ein "allgemeiner Staubgrenzwert" für 

1. alveolengängigen Staub: Grenzwert 1,5 mg/qm (früher 6 mg/qm) bzw.
2. einatembaren Staub: Grenzwert 4 mg/qm

Spitzenbegrenzung: (nach TRGS 900 ):
Der 8-std. Mittelwert ist in jedem Fall einzuhalten. Unter dieser Prämisse gelten für Exkursionen in eine belastete Luftatmosphäre Begrenzungen folgender Kategorie
(Mom.= Momentanwert, Mittelw.= Mittelwert):

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Kategorie Kurzzeitwert- Häufigkeit
hoehe dauer pro Schicht
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I )Lokal reizende Stoffe 2 x MAK 5 min. 8 mal
(Mom.)
II) Resorptiv wirksame Stoffe 2 x MAK 30 min.
(Wirkungseintritt innerh. 2 h) (Mittelw.)

II, 1: Halbwertszeit < 2h 4 mal
II, 2: Halbwertszeit > 2h 5 x MAK 30 min. 2 mal
(Mittelw.)
III) Resorptiv wirksame 10 x MAK 30 min. 1 mal
Stoffe: (Mittelw.)
Wirkungseintritt > 2 h
(stark kumulierend)

IV) sehr schwaches 2 x MAK 60 min. 3 mal
Wirkungspotential (Mom.)
(MAK > 500 ml /cbm)

V) Geruchsintensive Stoffe 2 x MAK 10 min. --
(Mom.)
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ABKÜRZUNGEN in den Grenzwerttabellen:

E erbgutverändernd (mutagen)
F fortpflanzungsgefärdend
H hautresorbtiv
K krebserregend (carcinogen, cancerogen)
F reproduktionstoxisch (fruchtschädigend = teratogen)
S sensibilisierend (Allergien verursachend, allergisierend); seit Oktober 1997 Bezeichnung der Organmanifestation:

  Sa    atemwegssensibilisierend
Sh hautsensibilisierend
Sah atemwegs- und hautsensibilisierend

MAK-Einstufungen nach TRGS 500

Einstufung krebserzeugender (carcinogener) Stoffe: K

bisher (alte, nicht mehr gültige Einstufungen):

II b       Stoffe, für die (noch) in MAK-Wert aufgestellt werden konnte

III A1   eindeutig krebserregende Arbeitsstoffe, die erfahrungsgemäß bösartige Geschwulste zu verursachen     
             vermögen

III A2  bisher nur im Tierversuch als eindeutig krebserregend nachgewiesene Arbeitsstoffe, die nach Meinung der
            Prüfungskommission unter Bedingungen vorgenommen wurden, die denen des Menschen am Arbeitsplatz
            vergleichbar sind.

III B    Stoffe mit begründetem Verdacht auf ein krebserregendes Potential. Es ist ein nenneswertes
            krebserrendes Potential zu vermuten, das noch dringend der weiteren Abklärung bedarf. Sofern keine
            gentoxischen Wirksamkeiten vorliegen, werden die bisher gültigen MAK-Werte zunächst beibehalten,
            bzw. auch neue Werte festgesetzt.

seit 1. Juli 2000 gelten neue Einstufungen:

Kategorie 1
        Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen, und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten (epidemiologische Studien mit hinreichenden Anhaltspunkten für einen Zusammenhang mit Krebsrisiken) Beispiele: Asbest, Benzol, Buchenholzstaub, Passivrauchen, Vinylchlorid, Zinkchromat

Kategorie 2         Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende  Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten.
Beispiele: Acrylnitril, Butanonoxim, Glasfaserstaub

Kategorie 3 A      Stoffe, bei denen die Voraussetzungen erfüllt wären, sie der Kategorie 4 oder 5 zuzuordnen. Für die Stoffe liegen jedoch keine hinreichenden Informationen vor, um einen MAK-Wert abzuleiten.

Beispiele: Dichlormethan, Kresole, Terpentinöl, Xylidine

Kategorie 3 B     Aus In-Vitro oder aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung vor, die jedoch zur Einordnung in eine andere Kategorie nicht ausreichen. Zur endgültigen Entscheidung sind weitere Untersuchungen erforderlich. Es wird ein vorläufiger MAK-Wert für diese Stoffe festgelegt, insofern keine genotoxischen Wirkungen nachgewiesen sind.
Beispiele: Anilin, Blei und seine anorg. Salze außer Bleiarsenat, Phenol, Ozon, Quecksilber und seine anorg. Salze, Steinkohlengrubenstaub

Kategorie 4         Stoffe mit krebserzeugender Wirkung, bei denen genotoxische Effekte keine oder eine nur untergeordnete Rolle spielen. Bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes ist kein nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten (Stützung der Einstufung durch Befunde zum Wirkungsmechanismus der Kanzerogenese und Dosis-Zeit-Wirkungsbeziehungen).
Beispiele: Lindan, Ölsäure, Schwefelsäure

Kategorie 5 Stoffe mit krebserzeugender und genotoxischer Wirkung, deren Wirkungsstärke jedoch als so gering erachtet wird, dass unter Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes kein nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist (Stützung der Einstufung durch Informationen zum Wirkungsmechanismus, Dosisabhängigkeit und Toxikokinetik).
Beispiele: Ethanol, Styrol


Anmerkung:      
Genotoxische Kanzerogene (GK) unterscheiden sich von nicht-genotoxischen Kanzerogenen (NGK) in unterschiedlicher Hinsicht:

  1. GK sind gelegentlich aktiv nach einmaliger Exposition (NGK nicht)
  2. GK sind oft in subtoxischen Dosen aktiv (NGK nicht)
  3. GK-Schwellenwerte sind sehr niedrig oder existieren gar nicht (NGK relativ hoher Schwellenwert, daher NOAEL- oder ADI-Wert angebbar)
  4. GK sind bei mehreren Spezies aktiv (NGK oft nur bei einer)

Einstufung erbgutverändernder (mutagener) Stoffe: M

Gruppe 1: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Gruppe 2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf
- geeigneten Tierversuchen
- sonstigen relevanten Informationen

Einstufung fortpflanzungsgefährdender (fruchtschädigender/ reproduktionstoxischer) Stoffe: F

Gruppe A: Fruchtschädigung sicher nachgewiesen

Gruppe B: wahrscheinliches Risiko der Fruchtschädigung

Gruppe C: bei Einhaltung des MAK-Wertes und des BAT -Wertes braucht kein Risiko der Fruchtschädigung befürchtet zu werden.

Gruppe D: keine Einstufung möglich, weil ein gewisser Trend wohl erkennbar ist, aber die vorliegenden Daten für eine abschließender Bewertung nicht ausreichen.

Einstufung leichtentflammbarer Stoffe:

Gefahrenklasse A:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 100 °C, die sich bei 15 °C nicht in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C nicht in Wasser lösen

A I: Flammpunkt unter 21 ° C

A II: Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

A III: Flammpunkt von 56 °C bis 100 °C

Gefahrenklasse B:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen


BAT (biologische Arbeitsplatztoleranzwerte):

Die beim Menschen höchstzuläßige Quantität eines Arbeitsstoffes bzw. eines Arbeitsstoffmetaboliten oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, die nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnis im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sie durch Einflüße des Arbeitsplatzes regelhaft erzielt wird. Werte werden in der Regel für Blut und /oder Harn aufgestellt, wobei die Wirkungscharakteristika der Arbeitsstoffe und eine angemessene Sicherheitsspanne berücksichtigt wird. BAT-Werte dienen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz im Rahmen der ärtztlichen Vorsorgeuntersuchung. Es besteht zwar ein Fließgleichgewicht zwischen BAT- und MAK-Werten, direkte Rückschlüsse vom biologischen Wert auf die bestehende Arbeitsplatzkonzentration in der Arbeitsluft sind aber nicht zuläßig (die Einhaltung der BAT-Werte entbindet nicht von der Überwachung der MAK-Werte).

ABKÜRZUNGEN in den BAT-Grenzwerttabellen:

Untersuchungsmaterial:
AL Alveolarluft
B Vollblut
Er Erythrozyten
Ha Harn
P/S Plasma/Serum

Probennahmezeitpunkt:
a) keine Beschränkungen
b) Expositionsende oder Schichtende
c) bei Langzeitexposition
d) vor nachfolgender Schicht
e) nach Expositionsende : ... Stunden

ADI

(Acceptable daily intake):
durchschnittliche zugelassene tägliche, lebenslange Aufnahme einer Substanz, die nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Angabe in mg/kg KG/d = mcg pro kg Körpergewicht pro Tag

MIK

(Maximale-Immisions-Konzentration):
von der VDI ("Verein Deutscher Ingenieure" mit Sitz in Düsseldorf)-Kommision "Reinhaltung der Luft" erarbeitete Richtwerte, die nach der derzeitigen Erfahrung vor "nachteiligen Wirkungen" schützen sollen. Zentrale Bedeutung genießt dabei die Definition des Begriffs "nachteilige Wirkung", worunter letztendlich nur Wirkungen von Schadstoffen verstanden werden, die zu Krankheiten oder Leistungsbeeinträchtigungen führen. Der Schutz von Ökosystemen (Immisionsschäden in Wäldern) wird nicht berücksichtigt.

LD50

(Letaldosis, 50 % Mortalität):

Definition: Letale (tödliche) Dosis, bei der 50 % aller Versuchstiere, denen eine bestimmte Giftmenge verabreicht wurde, sterben.

Angabe in p.o. (= peroral), sofern keine andere Angaben erfolgen.
or.= oral = p.o.= po = peroral = durch den Mund verabreicht.
i.p.=intraperitoneal = durch die Bauchhöhle gespritz.
s.c.=subkutan = durch die Haut gespritz
derm. = dermal = perkutan =
auf die Haut aufgetragen
i.v. = intravenös = in die Vene gespritzt
inh. = inhalativ = eingeatmet (eigene Bezeichnung: LC50 siehe unten)

LC50

(Letaldosis, 50 % Mortalität):

Definition: Konzentration eines Gases, nach dessen 4-stündiger Einatmung innerhalb eines 14-tägigen Beobachtungszeitraumes 50 % der eingesetzten Tier sterben.

NOEL

(no-observed-effect-level):

höchste, gerade noch unwirksame Konzentration eines Stoffes. Angabe in mg/kg Körpergewicht (mg/kg KG)

Andere Grenzwerte:

TLV (Threshold Limit Values):
USA-Arbeitsplatzgrenzwerte

OEL (Occupational Exposure Limits):
Grossbritannien-Arbeitsplatzgrenzwerte

LC (Letale Konzentration):

LD (Letaldosis)

[Therapie:]

Angaben erfolgen zur teiweise, wenn es Therapievorschläge aus langfristigen Erfahrungen mit den entsprechenden Wirkstoffen gibt, bzw. wenn überhaupt Angaben dazu vorliegen.

Literatur:

Literaturangaben sind direkt über Anklicken der entsprechenden in eckige Klammern gesetzte Nummer möglich. Die Literaturdatei enthält die gesamten Literaturangaben.


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Letzte Aktualisierung:  06/2002